Gesetze / Gefahrstoffverordnung
GefStoffV§ 15g Besondere Anforderungen an Begasungen auf Schiffen
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15g#abs-1 (1) Begasungen auf Schiffen sind nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15g#abs-2 (2) Bei Begasungen auf Schiffen hat die verantwortliche Person
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15g#abs-3 (3) Die Gasdichtheit der begasten Räume muss mindestens alle acht Stunden geprüft werden. Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren. Die Schiffsführerin beziehungsweise der Schiffsführer hat der Hafenbehörde beziehungsweise der zuständigen Person der Entladestelle spätestens 24 Stunden vor Ankunft des Schiffs die Art und den Zeitpunkt der Begasung anzuzeigen und dabei mitzuteilen, welche Räume begast worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15g#abs-4 (4) Die Beförderung begaster Transporteinheiten auf Schiffen darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass sich außerhalb der Transporteinheiten keine gefährlichen Gaskonzentrationen entwickeln. Die Anzeigepflicht nach Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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21.07.2021 Ausfertigung
§ 15g geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2021 (BGBl. I 3115)
BGBl. 2021 I S. 3115
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.